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FAQ Arbeitskreis Wiederkehrende Bauwerksprüfung im Hochbau

User "" hat eine Frage gestellt
zum Thema Allgemeines zum Thema Wiederkehrende Bauwerksprüfung im Hochbau

Frage:

Wir führen Bauwerksprüfungen im Hochbau durch. Haben Sie dazu weitere Informationen?

Der BÜV hat eine Richtlinie für die Wiederkehrende Bauwerksprüfung im Hochbau erarbeitet.

Diese Richtlinie enthält eine Menge Information und Checklisten zu diesem Thema.

Die Richtlinie steht unter folgender URL zum Download bereit:

new.bauueberwachungsverein.de/experten/empfehlungen

User "" hat eine Frage gestellt
zum Thema Allgemeines zum Thema Wiederkehrende Bauwerksprüfung im Hochbau

Frage:

Ich berate einen Bauherrn bezüglich dem Thema Wiederkehrende Bauwerksprüfungen. Jetzt geht es darum ein Leistungsverzeichnis für eine Wiederkehrende Bauwerksprüfung zu erstellen.

Habe Sie mir hierzu einen Vorlage-Textbaustein in welchem die Qualifikation des Sachverständigen, die Leistungen der Dokumentation (Bauwerksdoku, Bauwerksbuch, Prüfbericht) und die Leistungen der Bauwerksprüfung (Vorbegehung, Prüfung Stufe I bis III) beschrieben werden?!

Auf gestellte Anfrage ist abzuleiten, dass bisher keine wiederkehrenden Prüfungen stattgefunden haben - sonst wäre der Auftragsumfang auf Grund des vorliegenden Bauwerksbuches und der bisherigen Prüfungen ja wohl klar.

Wie wir in unserer Erstfassung des Merkblattes dargestellt haben, sollte somit vor der somit Erstdurchführung der Wiederkehrenden Bauwerksprüfung - in Ihrem Fall der Erstellung der Ausschreibung für entsprechend qualifizierte Personen - der Umfang der zu erbringenden Leistung geklärt werden - unsere Stufe 0!

Dieser Hinweis ergibt sich aus der bisherigen Erfahrung, dass manche Bauherren ausschließlich eine Beurteilung der statisch relevanten, tragenden Bauteile erwarten, andere jedoch auch weitere Belange, wie die des Brandschutzes (Markierungen, Schottung, Fluchtwegschilder, ...), Gebrauchstauglichkeit (z.B. Absturzsicherung, Stolperschwellen, ... ) und der Verkehrssicherheit (Abgehängte Decken, Vorhangfassaden, Aufstiegshilfen, ...) als zu beurteilend ansehen.

Deswegen gibt es keine standardisierten Ausschreibungstexte. Wenn der Umfang der zu leistenden wiederkehrenden Bauwerksprüfung in einer Art Lastenheft mit dem Bauherren abgestimmt werden soll, dann hat man eigentlich auch bereits 90 % der Ausschreibung. Die restlichen 10% sind dann Prüfzeiträume (Tag/Nacht/Wochenende) , Bauteilöffnungen und Zugangstechnik (handnahe Prüfung) und Dokumentationsumfang (Programme / Zeichnungen / BIM ?).

Im vorliegenden Fall sieht es daher eher danach aus, dass nun einmal eine Erstdokumentation mit Bauwerksbuch und Erstuntersuchung durchgeführt werden soll (eben unsere Stufe 0), die eben dann genau die Kriterien für die - somit einfach zu definierende - wiederkehrende Prüfung (mit dann allen erforderlichen Informationen) festlegt. Weil dann kann die Wiederkehrende Prüfung "einfach" mit der Übersendung des Bauwerksbuches und der letzten "einfachen" und "fachkundigen" Prüfung abgefragt werden.

User "Andreas Götzinger" hat eine Frage gestellt
zum Thema Allgemeines zum Thema Wiederkehrende Bauwerksprüfung im Hochbau

Frage:

Guten Tag, bei unserem Auftraggeber ist die Frage aufgekommen, inwiefern eine zwingende gesetzliche Pflicht für die Durchführung von Bauwerksprüfungen besteht. Es geht im konkreten Fall um ein Theatergebäude. Im Anhang haben wir unsere Herleitung zu dem Thema zusammengestellt und wären für eine Stellungnahme dankbar, ob wir damit auf dem richtigen Weg sind. Danke im Voraus.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie sie richtig zusammengestellt haben sind die Grundlagen die Musterbauordnung, die darauf basierenden Länderbauordnungen (mit zum Teil unterschiedlichen Formulierungen - jedoch gleicher Kernaussage) und das BGB. Da eben der §836 "Schadensersatz" wobei hier die Einschränkung enthalten ist, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, "wenn der Besitzer zum Zweck der Abwendung von Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat". 

Im Schadensfall hat daher der Eigentümer (aktiv) nachzuweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Zur Erläuterung habe ich Ihnen einen Auszug aus der Veröffentlichung aus der Zeitschrift der Prüfingenieur vom November 2024 beigelegt.

Die derzeit veröffentlichten Richtlinien sollen den Eigentümer dabei Unterstützen, diese Sorgfaltspflicht auch nachweisen zu können - er kann sich dazu allerdings auch eigenverantwortlich einer anderen Vorgehensweise bedienen. Die Empfehlung der bayerischen obersten Baubehörde und der zeit- und wortgleichen Empfehlung der Argebau (Bauministerkonferenz) war die erste Veröffentlichung nach Bad Reichenhall und hat so die Grundstruktur dafür gelegt. Beide sind im Internet abrufbar, können wir aber auch gerne per mail nachsenden.

Für die baulichen Anlagen des Bundes im Hochbau ist z.B. verwaltungsintern die RÜV verbindlich vorgegeben - übrigens auch bei den von den staatlichen Bauämtern in Bayern verwalteten Objekte. 

Ich hoffe wir konnten damit helfen. 


Dr. R. Schmiedmayer für den AK wiederkehrende Bauwerksprüfung im Hochbau.


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